Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines: Alle Verkäufe, Rechtsgeschäfte und Rechtsgeschäfte vorbereitende Handlungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit Auftragserteilung und Geschäftsabschluss erkennt der Auftraggeber die Bedingungen als verbindlich an. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  1. Angebote: Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen und Farbangaben – sind nur annähernd angegeben. Dies gilt nicht für die angegebenen Maße. Soweit der Auftraggeber selbst die Maße ermittelt hat, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung oder Überprüfung hinsichtlich der Richtigkeit der Maßangaben.
  1. Gesonderte Vereinbarungen: Für alle Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Die Bestimmungen der VOB können auf Wunsch eingesehen werden.
  1. Leistungs- und Lieferfrist: Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Streik und Aussperrung, auch bei Zulieferfirmen, behördliche Anordnungen und vergleichbare Ereignisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.  Erbrachte Teilleistungen sind vom Vertragsrücktritt ausgeschlossen. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- und Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Kommt es zu einer vom Auftragnehmer unverschuldeten Verzögerung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einen Teil des vereinbarten Preises einzubehalten, ohne den Auftragnehmer vorher in Verzug gesetzt zu haben. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftagnehmer ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt, soweit der Baufortschritt dies in Abstimmung mit dem Kunden zulässt. Eventuelle Einzelleistungen bedingen einen Zuschlag, falls die Baustelle dadurch mehrmals angefahren werden muss.
  1. Gefahrtragung: Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Kann die Lieferung auf Grund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, der Materialwert wird dann in Rechnung gestellt.
  1. Abnahme: Die Abnahme der Lieferung oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Leistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt gem. §12 Nr. 5 Abs. 2 VOB die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Inbenutznahme als erfolgt.
  1. Mängelrügen: Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Steile gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
  1. Gewährleistung: Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen beträgt vierundzwanzig Monate.  Die Gewährleistung für elektrische Anlagen, bewegliche Teile und Verschleißteile beträgt ebenfalls zwölf Monate. Bei Glas beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, es wird aber nur Ersatz gestellt, die Kosten des Ein- und Ausbaus trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch seiner Erfüllungsgehilfen haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Im übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten  Pflegeanweisungen  nicht nachweisbar eingehalten worden  sind.  Mängelrügen sind ohne schuldhafte Verzögerung mitzuteilen.

Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass der Auftraggeber aus ästhetischen, optischen und funktionellen Gesichtspunkten die Leistung des Auftragnehmers nicht anerkennen will. In dieser Hinsicht besteht seitens des Auftragnehmers keine Beratungs- oder Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber. Später entstehende ästhetische, optische oder funktionelle Nachteile gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Zugang zur Baustelle: Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Erforderliche Krankosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
  1. Lieferung – Montage – Demontage:

10.1           Kann die Ware bei Eintreffen unseres Montagetrupps durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht montiert werden, so ist der Besteller verpflichtet, die entstandenen Kosten der vergeblichen Anfahrt des Montagetrupps zu erstatten.

10.2           Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Montagemöglichkeiten voraus. Die Stellung von Gerüsten und anderen Arbeiten gehört nicht zu unseren Montagepflichten und wird jeweils gesondert berechnet.

10.3           Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Demontagemöglichkeiten voraus. Die Demontage von Fenstern beinhaltet nicht die Demontage und Neuverlegung von Innenfensterbänken. Diese Arbeiten können jedoch von uns gegen besondere Berechnung übernommen werden.

10.4           Beschädigungen von Fensterbänken, Fliesen und sonstigen Schäden am Bauwerk, die bei der Montage und der Anpassung von Fenstern notwendigerweise anfallen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lage von Versorgungsleitungen vor der Montage anzugeben. Eine Haftung für Beschädigungen an Ver-sorgungsleitungen ist, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,  ausgeschlossen.

10.5           Der Besteller haftet für eine jederzeit unbehinderte Montagemöglichkeit und für das Vorhandensein eines Elektro-Stromanschlusses (mindestens 20 Ampere abgesichert) mit einer Entfernung von höchstens 30 Metern von der jeweiligen Montagestelle. Sollen vom Auftragnehmer oder von Personen, die von dem Auftragnehmer beauftragt  worden  sind,

Leistungen an solchen Bauwerken erbracht werden, die mit den anerkannten Regeln der Baukunst und sonstigen Sicherheitsbestimmungen unvereinbar sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf diese Umstände hinzuweisen. Eine darüber hinausgehende Haftung, auch für weitergehende spätere Schäden, die auf einer Nichtanwendung der anerkannten Regeln der Baukunst und der Sicherheitsbestimmungen basieren, übernimmt der Auftragnehmer nicht.

10.6           Montierte Zargen, Anker und Blendrahmen müssen sofort nach der Montage ordnungsgemäß eingeputzt werden.  Unterbleibt dies,  so entfällt unsere Gewährleistungspflicht, es sei denn, dass der Schaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem unterlassenen Einputzen steht. Dies gilt auch, wenn die Montage nicht von uns durchgeführt worden ist.

10.7           Maler- und Tapezierarbeiten gehören grundsätzlich nicht zu unseren Leistungen, es sei denn, dass sie gesondert vereinbart wurden.

10.8           Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vor Beginn der Montagearbeiten und sonstiger Leistungen des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen, neue Fensterbänke anzubringen oder sonstige technische andere Situationen zu schaffen, als sie zum Zeitpunkt des Aufmaßes durch den Auftragnehmer oder durch die von ihm beauftrag-ten Personen bestanden.

 

  1. Kostenvoranschläge u. ä.: Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Für über Ansichtszeichnungen und Systemskizzen hinausgehende Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen ist ein angemes-senes Entgelt zu zahlen, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Kostenvoranschläge und Angebote werden in Rechnung gestellt, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  1. Zahlungsbedingungen: Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anders ausdrücklich angeboten ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers, es sei denn, dass die Unterbrechung der Leistungsmöglichkeit vom Auftragnehmer verschuldet ist. Weichen die in der Bestellung vereinbarten Preise von denjenigen der Schlussrechnung um nicht mehr als 10% ab, weil es sich etwa bei der Ermittlung der Preise in der Bestellung um offensichtliche Rechenfehler handelt oder weil sich erst bei Ausführung der Bauleistungen herausgestellt hat, dass unvorhergesehene Leistungen zu erbringen waren (z.B. Vorleistungen, komplizierte Putzarbeiten, Materialkosten im Zusammenhang mit Verleistungsarbeiten), so hat der Auftraggeber die Preise der Schlussrechnung zu zahlen. Ist ein Festpreis vereinbart worden, kann der Auftragnehmer dennoch bei unvorhergesehenen Unwägbarkeiten, welche zu einer Erhöhung des Preises führen, diese dem Auftraggeber in Rechnung stellen, wenn sie nicht mehr als 10% von dem vereinbarten Festpreis abweichen. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Für das Ausmaß gilt die DIN-Vorschrift, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten ist. Die Bedingungen können auf Wunsch eingesehen werden.  Unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot auf der Grundlage von Maßen und Zahlen, die der Auftraggeber selbst ermittelt hat, oder teilt der Auftraggeber ein Maß mit, nach dem gefertigt werden soll, und stellt sich später heraus, dass die vom Auftraggeber ermittelten Werte falsch sind, so kann der Auftragnehmer nach Vornahme eines erneuten Aufmaßes auf der Grundlage dieses neuen Aufmaßes abrechnen; bereits erbrachte Leistungen können vom Auftragnehmer uneingeschränkt in Rechnung gestellt werden. Wird außerhalb der üblichen Arbeitszeit Leistung verlangt, so kann dies zur Berechnung zusätzlicher Lohnzuschläge führen. Sollten der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten Personen die vereinbarten Leistungen zunächst nur in einem Umfang von ca. 95% der Gesamtarbeiten fertigstellen, so ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, den in Rechnung gestellten Gesamtpreis zu zahlen, wobei hinsichtlich des noch nicht ausgeführten  Arbeitsteiles die Zahlung durch den Auftraggeber unter dem Vorbehalt erfolgen kann, dass die Restarbeiten binnen vierzehn Tagen durchgeführt werden.
  1. Zahlungsweise: Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind binnen vierzehn Tagen nach Rechnungslegung rein netto Kasse zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist eine Anzahlung in Höhe von 1 /3 des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, eine weitere Anzahlung in Höhe von 1/3 des Auftragswertes bei Montagebeginn fällig. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zah-lungshalber, nicht aber an Zahlungs statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Scheck- oder Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung auch für später fällige Beträge verlangen. Verzugszinsen werden mit banküblichen Zinsen des Kontokorrentkredits p.a. berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweisen. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die ältesten Schulden angerechnet. Wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw.  Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  1. Meinungsverschiedenheiten: Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängel zugelassen, die von der Industrie- und Handelskammer im Bundesgebiet für das jeweilige Gewerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich bei Überprüfungen herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen hervorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten anteilig zu tragen. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts ohne Einfluss.
  1. Eigentumsvorbehalt: Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Dies betrifft insbesondere die nicht fest eingebauten Bauelemente, welche ohne weiteres wieder von den anderen Bauteilen getrennt werden können. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hochwertige Güter für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl   und   Einbruch   ausreichend   zu  versichern,   ggf.   tritt  er  die  Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.